Von einem deutschen Landgericht bestellte Übersetzer sorgen mit Ihrer fachlichen und sprachlichen Expertise dafür, dass Ihre Dokumente offiziell anerkannt werden.
Professionelle und vereidigte Diplom-Übersetzer sorgen dafür, dass Sie Ihre beglaubigte Übersetzung sicher und schnell erhalten.
Der Datenaustausch
erfolgt über unsere SSL-verschlüsselte Plattform.
Die Geburtsurkunde benötigen Sie, um zu bescheinigen, dass Sie berechtigt sind, um Dokumente einzuholen oder Vorgänge auszuführen.
Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976
(Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern: Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde) sind:
Weitere Informationen finden Sie hier:
www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr
♦ Die Geburtsanzeige, die Sie von der Entbindungsklinik, Ihrem Geburtshaus oder Ihrer Hebamme erhalten (sofern die Geburtsanzeige nicht direkt an das Standesamt übermittelt wird).
♦Ihren Personalausweis oder Reisepass, den Sie bei der zuständigen Personalausweisbehörde (Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt Ihres Hauptwohnsitzes) erhalten. Der Personalausweis bzw. Reisepass sollte am Tag der Anmeldung und am Tag der Geburtsanmeldung gültig sein.
♦ Die Geburtsurkunde der Mutter oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister.
♦ Ihre Heiratsurkunde bzw. Eheurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Eheregister Ihres Standesamts
♦ Die Geburtsurkunde Ihres Ehepartners bzw. die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
♦ die Geburtsurkunde des Vaters bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
♦ die Vaterschaftsanerkennung, wenn vorhanden
♦ die Vaterschaftanerkennung, wenn vorhanden
♦ eine beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk bzw. die Heiratsurkunde zusammen mit einem rechtskräftigen Scheidungsurteil eines deutschen Gerichts. Falls Sie im Ausland geschieden wurden, dann muss ggf. eine gesonderte Prüfung bzw. deutsche Anerkennung der Scheidung erfolgen. Details hierzu erfahren Sie aber bei der Beantragung der Geburtsurkunde beim Standesamt.
♦ die Vaterschaftsanerkennung, wenn vorhanden
♦ eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Vermerk über den Tod Ihres Ehepartners bzw. alternativ die Ehe-/Sterbeurkunde
Diese Unterlagen müssen Sie stets im Original und in deutscher Sprache mitbringen, d. h. falls Sie ein fremdsprachiges Dokument haben, dann müssen Sie eine von einem offiziell bestellten und vereidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung dabei haben.
Die beglaubigte Übersetzung ist ein verbindliches und offizielles Dokument zur Vorlage bei in- und ausländischen Behörden. Ihr beglaubigtes Dokument trägt einen Bestätigungsvermerk, einen Rundstempel und die Unterschrift des staatlich geprüften Übersetzers. Durch Vermerk, Stempel und Unterschrift wird die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihres übersetzten Dokumentes bestätigt. Der Übersetzer haftet für diese Richtigkeit. Im Rundstempel findet sich der Name des Übersetzers, seine Sprachen und die Bezeichnung des beeidigenden Gerichts.
Nur beeidigte und ermächtigte Urkundenübersetzer wie bei dito sind berechtigt, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen. Dabei unterliegen sie genau wie Gerichtsdolmetscher der Schweigepflicht (§189 Abs. 4 GVG) und der Verpflichtung, Übersetzungen vollständig und gewissenhaft vorzunehmen. Bei der Beeidigung prüft die Landesbehörde die Eignung und juristische Fachkenntnisse. Die Bezeichnung Übersetzer ist in Deutschland nicht geschützt. Für beglaubigte Übersetzungen muss jedoch eine Zulassung als beeidigter oder öffentlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer vorliegen.
Das ABC Übersetzungsbüro nutzt die Übersetzungsmanagement-Software OTM® für Qualitätssicherung gemäß ISO 9001 und DIN EN 15038 und sichert damit die kontinuierliche Verbesserung der formalen sowie linguistischen Qualität unserer Übersetzungen und gewährleistet schnelle Reaktionszeiten, Termintreue und Datensicherheit für optimale Kundenzufriedenheit.
ausschließlich beeidigte und ermächtigte Urkundenübersetzer wie bei dito sind berechtigt, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen. Dabei unterliegen Sie der Schweigepflicht (§189 Abs. 4 GVG), genau wie Gerichtsdolmetscher, und der Verpflichtung, Übersetzungen vollständig und gewissenhaft vorzunehmen. Bei der Beeidigung prüft die Landesbehörde die Eignung und die juristischen Fachkenntnisse des Übersetzers. Die Bezeichnung Übersetzer ist in Deutschland nicht geschützt. Für beglaubigte Übersetzungen muss jedoch eine Zulassung als beeidigter oder öffentlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer vorliegen.
Wir beantworten Ihre Fragen zu unseren Produkten und helfen Ihnen, die beste Lösung für Sie zu finden.
Viele Jahre habe ich als freiberufliche Übersetzerin wichtige und große Unternehmen begleitet und verschwiegen meine Arbeit erledigt. Es waren die erfolgreichsten Firmen in ganz Europa und das hatte hauptsächlich einen Grund: diese Übersetzungen haben vielen Menschen geholfen. Viele Unternehmer haben durch sie ihre Produkte in die ganze Welt verkaufen können.
Meine 20-jährige Erfahrung und die Rückmeldungen meiner Kunden beweisen: Meine Übersetzer-Expertise hat vielen Menschen ermöglicht, ihr Wissen mit der Welt zu teilen.
Über Jahre hinweg konnte ich mir ein Expertenteam zusammenstellen, so dass jetzt Übersetzungen aus dem Deutschen in nahezu jede Sprache und umgekehrt möglich sind.
Jetzt möchte ich es Ihnen ermöglichen, mit der Übersetzung Ihrer wichtigsten Dokumente Ihr ganzes Wissen mit der Welt zu teilen.
Jetzt sollen Sie es sein, der sein Wissen mit der ganzen Welt teilen kann.
Beginnen Sie jetzt damit, dieses Ziel zu erreichen, indem Sie Ihre Dokumente in Ihrer Wunschsprache in der Hand halten.